Allgemeine Geschäftsbedinungen der höchsmann
maschinen GmbH
(nachfolgend höchsmann genannt):
Stand: Februar 2020
1. Allgemeine Grundlagen
Allen Geschäftsbeziehungen zwischen höchsmann und dem gewerblichen
Kunden liegen ausschließlich die Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen von höchsmann zugrunde. Die Einbeziehung von AGB des
Kunden in die Vertragsbeziehungen ist ausgeschlossen. An allen
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich
höchsmann das Eigentumsrecht vor. Unterlage dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Angebote von höchsmann sind freibleibend und
unverbindlich.
2. Bestellungen
Bestellungen des Kunden sind für diesen verbindlich. Soweit von
höchsmann keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die
Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung. Ist der Kunde Kaufmann,
ist für den Inhalt von Bestätigungen und Vereinbarungen ausschließlich
die schriftliche Bestätigung von höchsmann maßgeblich, sofern der Kunde
nicht unverzüglich widerspricht.
3. Preise und Zahlung
Sofern schriftlich nicht anderes vereinbart wurde, gelten die Preise
bei neuen Maschinen / Waren ab Werk des Herstellers, bei gebrauchten
Maschinen / Waren im Ist-Zustand ab Standort zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses und ohne Demontage, Verpackung, Fracht, Zoll, Porto,
Versicherung, Spesen usw. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich in der
gesetzlichen Höhe berechnet. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat,
soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzug im Voraus
innerhalb von 5 Werktagen vor Lieferung oder Leistung auf eines der
Bankkonten von höchsmann zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung der
Zahlungsfristen oder bei Umständen; die nach Vertragsabschluss dem
Auftraggeber bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Kunden nach
bankmäßigen Gesichtspunkten mindern, werden nach Mahnung sämtlicher
Forderungen diese sofort fällig. In diesem Fall ist höchsmann berechtigt
noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Zurückhaltung von Zahlungen
sowie die Aufrechnung von Forderungen mit Forderungen des Kunden aus
anderen Geschäften ist nur zulässig, soweit diese Forderungen von
höchsmann anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Liefertermin
Lieferumfang und Verzug Liefertermine und Fristen gelten nur als
unverbindlich vereinbart, wenn nicht höchsmann ausdrücklich eine
schriftliche verbindliche Zusicherung abgegeben hat. Die Lieferfrist ist
eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager von
höchsmann verlassen hat bzw. dem Kunden Versandbereitschaft mitgeteilt
wurde. Unvorhergesehene Hindernisse, Arbeitskämpfe und höhere Gewalt,
die außerhalb des Einflussbereichs von höchsmann liegen, sowie
Hindernisse, die im Verantwortungsbereich des Herstellers liegen,
verlängern die Lieferfrist entsprechend. Dies gilt auch während eines
bereits vorliegenden Verzuges. Entsteht dem Kunden wegen eines von
höchsmann zu vertretenden Lieferverzuges im Falle eines fest
vereinbarten Liefertermins ein Schaden, steht dem Kunden unter
Ausschluss aller weiteren Ansprüche eine Entschädigung zu. Sie beträgt
für jede volle Woche der zu vertretenden Terminüberschreitung 2,5% im
ganzen aber maximal 5% des Auftrages bzw. Auftragsteils, auf den sich
der Verzug bezieht. Im Falle des Lieferverzuges von höchsmann kann der
Kunde nach Setzung einer angemessenen Frist, die mit der ausdrücklichen
Erklärung verbunden sein muss, dass er nach Ablauf dieser Frist die
Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die
Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche,
insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz sind in diesen Fall
ausgeschlossen. Verzögert sich die Abnahme von Leistungen aufgrund von
Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, ist er verpflichtet ab dem
15. Tag von der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die
entstehenden Lagerkosten, mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages der
nicht abgenommenen Leistung pro Monat, zu bezahlen.
5. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur
bzw. die sonstige Transportperson, bei Transport mit eigenen
Beförderungsmitteln von höchsmann jedoch spätestens mit dem Verlassen
des Betriebsgeländes von höchsmann, bzw. Direktlieferung des
Betriebsgeländes des Herstellerwerkes, auf den Kunden über. Auf Wunsch
des Kunden wird auf Kosten des Kunden die Ladung durch höchsmann gegen
Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Verzögert sich
der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht
mit dem 3. Tag nach Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden die
Gefahr auf den Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet die Leistung
abzunehmen, soweit nicht erhebliche Mängel vorliegen, dass dem Kunden
die Abnahme nicht zugemutet werden kann. Teilleistungen sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
höchsmann behält sich das Eigentum an allen
Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihr aus
der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen vor. Bei
laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der
Gesamtforderung. Übersteigt der Wert der für höchsmann bestehenden
Sicherheiten die Forderungen an den Kunden um mehr als 25% ist höchsmann
zur angemessenen Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von höchsmann
verpflichtet. Der Kunde darf das Vorbehaltsgut von höchsmann weder
verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Über Pfändung so wie
Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte hat der Kunde
unverzüglich höchsmann schriftlich zu benachrichtigen. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist höchsmann zur Zurücknahme der gelieferten Leistung berechtigt und
der Kunde zur sofortigen Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des
Rücknahmerechtes sowie die Pfändung des gelieferten Gegenstandes durch
höchsmann gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht höchsmann
ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Bis zur vollständigen
Bezahlung des Liefergegenstandes ist höchsmann berechtigt ihn auf Kosten
des Kunden gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern,
soweit der Kunde nicht nachweist, eine solche Versicherung mit der
Maßgabe abgeschlossen zu haben, dass höchsmann ein direkter Anspruch
gegen die Versicherung zusteht.
7. Nacherfüllungsregelung
Für Mängel der Lieferung haftet höchsmann unter Ausschluss aller
weiteren Ansprüche wie folgt: Die Nacherfüllungsfrist beträgt bei
Neuprodukten beim Verkauf an Unternehmen 12 Monate ab Gefahrübergang.
Bei gebrauchten Produkten ist eine Nacherfüllung grundsätzlich
ausgeschlossen, soweit höchsmann nicht ausdrücklich eine Nacherfüllung
übernimmt. Gebrauchte Maschinen werden nur mit dem noch vorhandenen
Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei
Vertragsabschluss befinden. Jede Haftung für offene und verdeckte Mängel
ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht
besichtigt worden ist, es sei denn, höchsmann hätte dem Kunden einen
Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen. Dies gilt nicht
bei zugesicherten Eigenschaften. Zusicherungen sind nur wirksam, wenn
sie schriftlich abgegeben werden. Außendienstmitarbeiter von höchsmann
sowie Handelsvertreter sind nicht zur Abgabe von Zusicherungen
berechtigt. Mündliche Angaben sowie Angaben in Unterlagen und Prospekten
enthalten keine Zusicherungen. Sie dienen lediglich der Spezifikation
der Leistung. Dies gilt auch für Proben, Muster, DIN-Bestimmungen,
Leistungsbeschreibung und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes. Technische Beschreibungen, Layouts, Prospekte oder
sonstige Unterlagen dokumentieren i.d.R. die ursprüngliche Ausstattung
oder Ausstattungsoptionen der Maschine zum Zeitpunkt der
Erstauslieferung und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar,
denn die aktuelle Ausstattung der Gebrauchtmaschine kann davon
abweichen. Eine solche Abweichung stellt deshalb keinen kaufrechtlich
relevanten Mangel dar. Für Schäden die durch ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch
den Kunden oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung des
Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegende
Betriebsanleitung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und
Austauschstoffe sowie durch Verschleiß im Rahmen des vertragsmäßigen
Gebrauchs entstehen, wird keine Haftung übernommen. Die Abnutzung von
Verschleißteilen stellt keinen Mangel der gelieferten Sache dar. Bei
Vorliegen eines Mangels ist höchsmann nach seiner Wahl zur
Ersatzlieferung oder zur Nacherfüllung berechtigt. Bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung oder bei ernsthafter Ablehnung der Nacherfüllung hat der
Kunde unter Ausschluss aller weiteren Rechte das Recht zu mindern oder
vom Vertrag zurückzutreten. Transportschäden sin höchsmann unverzüglich
mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Kunde mit der
Transportperson zu regeln. Er ist insbesondere verpflichtet alle
notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rücktrittsrechten gegenüber
Dritten zu treffen. Mängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur
Zurückweisung des Restes der Lieferung, es sei denn der Kunde kann nicht
nachweisen, dass die Annahme einer Teillieferung für ihn unzumutbar ist.
Soweit der Kunde den gelieferten Gegenstand verändert oder verarbeitet,
erlischt eine Nacherfüllungspflicht von höchsmann.
8. Rügepflicht
Der Kunde ist verpflichtet die gelieferte Ware
unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen
und etwaige Mängel, Mindermengen oder nicht genehmigungsfähige
Falschlieferungen zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach
Entdecken, nicht verdeckte Mängel innerhalb von sieben Tagen ab Übergabe
schriftlich zu rügen.
9. Haftungsausschluss
höchsmann haftet nur für grob fahrlässige eigene Pflichtverletzungen
sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Eine darüber
hinausgehende Haftung von höchsmann ist ausgeschlossen.
10. Erfüllungsverpflichtung
Unmöglichkeit der Erfüllung Die Leistungsverpflichtungen von höchsmann
stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wird höchsmann die Leistung aufgrund
eines nicht von höchsmann zu vertretenden Umstandes unmöglich, kann der
Kunde vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der teilweisen Unmöglichkeit
oder teilweisen Unvermögens besteht das Rücktrittsrecht des Kunden nur
für die Teilleistung, soweit er nicht nachweist, dass er an der
Teilleistung kein Interesse hat. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind
nach Maßgabe des § 9 ausgeschlossen.
11. Finanzierung / Leasing
höchsmann übernimmt kein Gewähr, dass der Kunde eine beabsichtigte
Finanzierung / Leasingfinanzierung verwirklichen kann. Lehnt das
Finanzierungsinstitut die Finanzierung des Geschäftes ab oder kommt ein
beabsichtigter Leasingvertrag aus Gründen, die höchsmann nicht zu
vertreten hat, nicht zustande, so bleibt der Kunde zur Erfüllung
verpflichtet. Nimmt der Kunde die Leistung von höchsmann nicht ab, gilt
Punkt 12 entsprechend.
12. Erfüllungsverweigerung
Nimmt der Kunde die Leistung von höchsmann nicht ab, ist der Kunde
verpflichtet, als pauschalen Schadensersatz 25% des Auftragswertes an
höchsmann zu bezahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren
Schadens vorbehalten.
13. Salvatorische Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. höchsmann und der Kunde sind verpflichtet anstelle der
unwirksamen Bestimmung möglichst nah kommt. Ist dies nicht möglich, gilt
insoweit die gesetzliche Regelung, soweit sie nicht durch diese AGB
abgedungen ist.
14. Zusicherungen / Änderungen der AGB
Zusicherungen sowie Änderungen der AGB von höchsmann sind nur wirksam,
wenn sie schriftlich durch einen Geschäftsführer oder einen Prokuristen
von höchsmann vereinbart werden.
15. Gerichtsort und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart
ist, der Sitz der höchsmann maschinen GmbH in Langen – Hessen. Als
Gerichtsort für alle Streitigkeiten zwischen höchsmann und dem Kunden
ist 63225 Langen vereinbart, soweit der Kunde Kaufmann ist. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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